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Schlüsselzahlen, auch Codes genannt, die im Führerschein eingetragen werden können.

Alle Angaben sind nicht Rechtsverbindlich und ohne Gewähr!

Fahrer (medizinische Gründe)

01. Korrektur des Sehvermögens und / oder Augenschutz

01.01 Brille

01.02 Kontaktlinse(n)

01.03 Schutzbrille

01.04 Opakgläser

01.05 Augenschutz

01.06 Brille oder Kontaktlinsen

 

02. Hörprothese / Kommunikationshilfe

02.01 Hörprothese an einem Ohr

02.02 Hörprothese an beiden Ohren

 

03. Prothese / Orthese der Gliedmaßen

03.01 Prothese / Orthese der Arme

03.02 Prothese / Orthese der Beine

 

05. Beschränkte Gültigkeit (obligatorische Verwendung von Untercodes; das Fahren unterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen)

05.01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)

05.02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von . . . km vom Wohnsitz oder innerorts in . . ./ innerhalb der Region. . .

05.03 Fahren ohne Beifahrer/Sozius

05.04 Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als . . . km/h

05.05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muß

05.06 Ohne Anhänger

05.07 Fahren auf Autobahn nicht erlaubt

05.08 Kein Alkohol

 

Fahrzeuganpassung

10. Angepasste Schaltung

10.01 Handschaltung

10.02 Automatikgetriebe

10.03 Elektronisches Wechselgetriebe

10.04 Anpassung des Schalthebels

10.05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt

 

15. Angepasste Kupplung

15.01 Angepasstes Kupplungpedal

15.02 Handkupplung

15.03 Automatische Kupplung

15.04 Trennwand vor dem Kupplungspedal / abgeteilt / heruntergeklapptes Kupplungspedal

 

20. Angepasste Bremsvorrichtungen

20.01 Angepasstes Bremspedal

20.02 Verbreitertes Bremspedal

20.03 Bremspedal geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß

20.04 Bremspedal (Fußraste)

20.05 Bremspedal (Kipppedal)

20.06 Manuelle (angepasste) Betriebsbremse

20.07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse

20.08 Verstärkte, in die Betriebsbremse intregrierte Hilfsbremse

20.09 Angepasste Feststellbremse

20.10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung

20.11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung

20.12 Trennwand vor dem Bremspedal / abgenommen / heruntergeklapptes Bremspedal

20.13 Mit dem Knie betätigte Bremse

20.14 Elektrisch betriebene Betriebsbremse

 

25. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung

25.01 Angepasstes Gaspedal

25.02 Gaspedal (Fußraste)

25.03 Gaspedal (Kipppedal)

25.04 Handgas

25.05 Gaspedal (Knie)

25.06 Servogas (elektronisches, pneumatisches, usw.)

25.07 Gaspedal links vom Bremspedal

25.08 Gaspedal links

25.09 Trennwand vor dem Gaspedal / abgenommenes / heruntergeklapptes Gaspedal

 

30. Angepasste kombinierte Beschleunigungs- und Bremsvorrichtung

30.01 Parallelpedal

30.02 Pedal auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene

30.03 Gas und Bremse mit Gleitschiene

30.04 Gas und Bremse mit Gleitschiene und Orthese

30.05 Abgenommenes / heruntergeklapptes Gas- Bremspedal

30.06 Bodenerhöhung

30.07 Trennwand seitlich des Bremspedals

30.08 Trennwand für Prothese seitlich des Bremspedals

30.09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal

30.10 Mit Fersen- / Beinstütze

30.11 Elektrisch betriebene Beschleunigungs- und Bremsvorrichtung

 

35. Angepasste Bedienvorrichtungen

(Schalter für Licht, Scheibenwischer / -waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger, usw.)

35.01 Gebrauch der Bedienvorrichtung ohne nachteiligen Einfluss auf Lenkung und Bedienung

35.02 Gebrauch der Bedienvorrichtung ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel, usw.) loszulassen

35.03 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel, usw.) loszulassen

35.04 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit deer rechten Hand ohne Lenkrad und Zubehör (Drehkopf, Drehgabel, usw.) loszulassen

35.05 Gebrauch der Bedienvorrichtung ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel, usw.) und kombinierte Beschleunigungs- Bremsvorrichtung loszulassen

 

40. Angepasste Lenkung

40.01 Standartservolenkung

40.02 Verstärkte Servolenkung

40.03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich

40.04 Verlängerte Bremssäule

40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Lenkradteil, verkleinertem Lenkraddurchmesser, usw.)

40.06 Höhenverstellbares Lenkrad

40.07 Senkrechtes Lenkrad

40.08 Waagerechtes Lenkrad

40.09 Fußlenkung

40.10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel, usw.)

40.11 Drehknopf am Lenkrad

40.12 Drehgabel am Lenkrad

40.13 Mit Orthese Tenodese

 

42. Angepasste Rückspiegel

42.01 (linker oder) rechter Aussenspiegel

42.02 Außenspiegel auf dem Kotflügel

42.03 Zusätzlicher Innenspiegel mit Sichterweiterung

42.04 Innenspiegel mit Rundsicht

42.05 Rückspiegel für toten Winkel

42.06 Elektrisch bedienbar(e) Außenrückspiegel

 

43. Angepasster Führersitz

43.01 In der Höhe angepasster Führersitz in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen

43.02 Der Körperform angepasster Sitz

43.03 Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität

43.04 Führersitz mit Armlehne

43.05 Verlängerte Gleitschiene des Führersitzes

43.06 Angepasster Sicherheitsgurt

43.07 Hosenträgergurt

 

44. Anpassung an Krafträdern

44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen

44.02 (Angepasste) Handbremse (Vorderrad)

44.03 (Angepasste) Fußbremse (Hinterrad)

44.04 (Angepasste) Beschleunigungsvorrichtung

44.05 (Angepasste) Handschaltung und Kupplung

44.05 (Angepasste) Rückspiegel

44.07 (Angepasste) Bedienvorrichtungen (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten, usw.)

44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

 

45. Kraftrad nur mit Seitenwagen

46. nur dreirädrige Fahrzeuge

 

50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug / eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)

 

51. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug / ein betimmtes Fahrzeugkennzeichen (Angaben des amtlichen Kennzeichens)

 

Angaben für behördliche Zwecke

70. Umtausch des Führerscheins Nummer. . ., ausgestellt durch. . . (EU/UN - Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes; z.B. 70.123456789.NL)

71. Duplikat des Führerscheins Nummer. . . (EU/UN - Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes; z.B.71.987654321.HR)

72. Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Morotleistung von höchstens 11 kW (A1)

73.Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

74. Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)

75. Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)

76. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7500 kg und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)

77. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse nicht übersteigt und b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)

78. Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

79. Nur Fahrzeuge, die nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikation entsprechen

79.01 Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen

79.02 Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM

79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge

79.04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg

79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistundsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg

79.06 Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt

 

80. Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A , die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

 

81. Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

 

90. Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassung verwendet werden

90.01 nach links

90.02 nach rechts

90.03 links

90.04 rechts

90.05 Hand

90.06 Fuß

90.07 verwendbar

95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum . . . (z.B.:95.01.01.2012) erfüllt

96. Kraftfahrer,der eine Schulung absolviert oder eine Prüfung der Fähigkeit und Verhaltensweisen nach Anhang V bestanden hat

 

Nur für Deutschland geltende Schlüsselzahlen

104. Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen

171. Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg jedoch ohne Fahrgäste

174. Klasse L , gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

175. Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1,A2 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3

176. Auflage: Bis zum Erreichen des 18.Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des
Ausbildungsverhältnisses

177. Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung.

178. Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr.

179. Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden.

181. Klasse T; nur gültig für Kfz der Klasse S

182. Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.

183. Auflage zu den Klassen D, DE: Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42,43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.

184. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und
2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person
a) im Besitz eines Führerscheins der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen oder EU/EWRoder
schweizerischen Fahrerlaubnis ist, der während des Begleitens mitzuführen und zur
Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und
c) nicht unter der Wirkung einer in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c) gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.