Schlüsselzahlen, auch Codes genannt, die im Führerschein eingetragen werden können.
Alle Angaben sind nicht Rechtsverbindlich und ohne Gewähr!
Fahrer (medizinische Gründe)
01. Korrektur des Sehvermögens und / oder Augenschutz
01.01 Brille
01.02 Kontaktlinse(n)
01.03 Schutzbrille
01.04 Opakgläser
01.05 Augenschutz
01.06 Brille oder Kontaktlinsen
02. Hörprothese / Kommunikationshilfe
02.01 Hörprothese an einem Ohr
02.02 Hörprothese an beiden Ohren
03. Prothese / Orthese der Gliedmaßen
03.01 Prothese / Orthese der Arme
03.02 Prothese / Orthese der Beine
05. Beschränkte Gültigkeit (obligatorische Verwendung von Untercodes; das Fahren unterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen)
05.01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
05.02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von . . . km vom Wohnsitz oder innerorts in . . ./ innerhalb der Region. . .
05.03 Fahren ohne Beifahrer/Sozius
05.04 Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als . . . km/h
05.05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muß
05.06 Ohne Anhänger
05.07 Fahren auf Autobahn nicht erlaubt
05.08 Kein Alkohol
Fahrzeuganpassung
10. Angepasste Schaltung
10.01 Handschaltung
10.02 Automatikgetriebe
10.03 Elektronisches Wechselgetriebe
10.04 Anpassung des Schalthebels
10.05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt
15. Angepasste Kupplung
15.01 Angepasstes Kupplungpedal
15.02 Handkupplung
15.03 Automatische Kupplung
15.04 Trennwand vor dem Kupplungspedal / abgeteilt / heruntergeklapptes Kupplungspedal
20. Angepasste Bremsvorrichtungen
20.01 Angepasstes Bremspedal
20.02 Verbreitertes Bremspedal
20.03 Bremspedal geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
20.04 Bremspedal (Fußraste)
20.05 Bremspedal (Kipppedal)
20.06 Manuelle (angepasste) Betriebsbremse
20.07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
20.08 Verstärkte, in die Betriebsbremse intregrierte Hilfsbremse
20.09 Angepasste Feststellbremse
20.10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
20.11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
20.12 Trennwand vor dem Bremspedal / abgenommen / heruntergeklapptes Bremspedal
20.13 Mit dem Knie betätigte Bremse
20.14 Elektrisch betriebene Betriebsbremse
25. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
25.01 Angepasstes Gaspedal
25.02 Gaspedal (Fußraste)
25.03 Gaspedal (Kipppedal)
25.04 Handgas
25.05 Gaspedal (Knie)
25.06 Servogas (elektronisches, pneumatisches, usw.)
25.07 Gaspedal links vom Bremspedal
25.08 Gaspedal links
25.09 Trennwand vor dem Gaspedal / abgenommenes / heruntergeklapptes Gaspedal
30. Angepasste kombinierte Beschleunigungs- und Bremsvorrichtung
30.01 Parallelpedal
30.02 Pedal auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
30.03 Gas und Bremse mit Gleitschiene
30.04 Gas und Bremse mit Gleitschiene und Orthese
30.05 Abgenommenes / heruntergeklapptes Gas- Bremspedal
30.06 Bodenerhöhung
30.07 Trennwand seitlich des Bremspedals
30.08 Trennwand für Prothese seitlich des Bremspedals
30.09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal
30.10 Mit Fersen- / Beinstütze
30.11 Elektrisch betriebene Beschleunigungs- und Bremsvorrichtung
35. Angepasste Bedienvorrichtungen
(Schalter für Licht, Scheibenwischer / -waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger, usw.)
35.01 Gebrauch der Bedienvorrichtung ohne nachteiligen Einfluss auf Lenkung und Bedienung
35.02 Gebrauch der Bedienvorrichtung ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel, usw.) loszulassen
35.03 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel, usw.) loszulassen
35.04 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit deer rechten Hand ohne Lenkrad und Zubehör (Drehkopf, Drehgabel, usw.) loszulassen
35.05 Gebrauch der Bedienvorrichtung ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel, usw.) und kombinierte Beschleunigungs- Bremsvorrichtung loszulassen
40. Angepasste Lenkung
40.01 Standartservolenkung
40.02 Verstärkte Servolenkung
40.03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich
40.04 Verlängerte Bremssäule
40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Lenkradteil, verkleinertem Lenkraddurchmesser, usw.)
40.06 Höhenverstellbares Lenkrad
40.07 Senkrechtes Lenkrad
40.08 Waagerechtes Lenkrad
40.09 Fußlenkung
40.10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel, usw.)
40.11 Drehknopf am Lenkrad
40.12 Drehgabel am Lenkrad
40.13 Mit Orthese Tenodese
42. Angepasste Rückspiegel
42.01 (linker oder) rechter Aussenspiegel
42.02 Außenspiegel auf dem Kotflügel
42.03 Zusätzlicher Innenspiegel mit Sichterweiterung
42.04 Innenspiegel mit Rundsicht
42.05 Rückspiegel für toten Winkel
42.06 Elektrisch bedienbar(e) Außenrückspiegel
43. Angepasster Führersitz
43.01 In der Höhe angepasster Führersitz in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
43.02 Der Körperform angepasster Sitz
43.03 Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität
43.04 Führersitz mit Armlehne
43.05 Verlängerte Gleitschiene des Führersitzes
43.06 Angepasster Sicherheitsgurt
43.07 Hosenträgergurt
44. Anpassung an Krafträdern
44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen
44.02 (Angepasste) Handbremse (Vorderrad)
44.03 (Angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
44.04 (Angepasste) Beschleunigungsvorrichtung
44.05 (Angepasste) Handschaltung und Kupplung
44.05 (Angepasste) Rückspiegel
44.07 (Angepasste) Bedienvorrichtungen (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten, usw.)
44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
45. Kraftrad nur mit Seitenwagen
46. nur dreirädrige Fahrzeuge
50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug / eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
51. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug / ein betimmtes Fahrzeugkennzeichen (Angaben des amtlichen Kennzeichens)
Angaben für behördliche Zwecke
70. Umtausch des Führerscheins Nummer. . ., ausgestellt durch. . . (EU/UN - Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes; z.B. 70.123456789.NL)
71. Duplikat des Führerscheins Nummer. . . (EU/UN - Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes; z.B.71.987654321.HR)
72. Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Morotleistung von höchstens 11 kW (A1)
73.Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74. Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)
75. Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)
76. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7500 kg und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)
77. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse nicht übersteigt und b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)
78. Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79. Nur Fahrzeuge, die nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikation entsprechen
79.01 Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
79.02 Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge
79.04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistundsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
79.06 Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt
80. Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A , die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
81. Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
90. Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassung verwendet werden
90.01 nach links
90.02 nach rechts
90.03 links
90.04 rechts
90.05 Hand
90.06 Fuß
90.07 verwendbar
95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum . . . (z.B.:95.01.01.2012) erfüllt
96. Kraftfahrer,der eine Schulung absolviert oder eine Prüfung der Fähigkeit und Verhaltensweisen nach Anhang V bestanden hat
Nur für Deutschland geltende Schlüsselzahlen
104. Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
171. Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg jedoch ohne Fahrgäste
174. Klasse L , gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
175. Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1,A2 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
176. Auflage: Bis zum Erreichen des 18.Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des
Ausbildungsverhältnisses
177. Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung.
178. Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr.
179. Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden.
181. Klasse T; nur gültig für Kfz der Klasse S
182. Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
183. Auflage zu den Klassen D, DE: Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42,43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.
184. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und
2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person
a) im Besitz eines Führerscheins der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen oder EU/EWRoder
schweizerischen Fahrerlaubnis ist, der während des Begleitens mitzuführen und zur
Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und
c) nicht unter der Wirkung einer in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c) gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.